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Aus der Gemeinde

Räum- und Streupflicht

Information zur Räum- und Streupflicht Ausrutschen im Schnee kann üble Folgen haben, von blauen Flecken über Prellungen bis zu Knochenbrüchen. Vor dem Haus sind die Anlieger nach § 9 der gemeindlichen Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter verantwortlich, den Schnee zu beseitigen. Sie haben eine Verkehrssicherungs- und Sorgfaltspflicht gegenüber der Allgemeinheit, auch an unbebauten Grundstücken. Wenn es zum Unfall kommt, muss der Räumpflichtige für Schäden durch Schneeglätte haften, wenn er dem nicht nachgekommen ist. Die Gehwege müssen in ausreichender Breite geräumt werden, d. h. zwei Personen müssen sich ohne Behinderungen begegnen können. Streuen sollten Sie, der Umwelt zuliebe, mit Sand, Splitt oder anderen abstumpfenden Mitteln, nie aber mit Sägespänen. Die Gehbahnen sind von den Anliegern ab 07:00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 08:00 Uhr zu räumen und zu streuen. Die Sicherungsmaßnahmen sind bis 20:00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Unfällen erforderlich ist. Der geräumte Schnee oder die Eisreste sind am Rand der Gehbahn als kleiner Wall anzuhäufen, so dass der Straßenverkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Die Schnee- und Eisreste dürfen nicht auf die Fahrbahn geworfen werden, da sie den Autofahrern das Leben unnötig erschweren und die Gullys verstopfen. Deshalb bitte den Schnee nur beiseite schieben und auf dem Gehweg lassen.